Satzung

Verfassung der St. Anna Stiftung

I. Allgemeines

Die St. Anna Stiftung ist eine aus dem Geiste christlicher Nächstenliebe entstandene und in diesem Geiste tätige Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Zweck und Aufgabe der Stiftung war es zunächst, gemäß dem Willen des Stifters nach Möglichkeit sechs unbescholtenen katholischen Personen weiblichen Geschlechts freie Unterkunft und Verpflegung in dem ehemaligen Nonnenkloster Sankt Anna – Haus entsprechend den in der Stiftungsurkunde vom 15. Mai 1829 gegebenen Anweisungen zu gewähren.

In Anpassung an die zu Lebzeiten des Stifters nicht überschaubare Fortentwicklung und in Übereinstimmung mit seinem mutmaßlichen Willen ist Zweck der Stiftung das karitative Hilfehandeln an kranken und hilfsbedürftigen Menschen ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Konfession, Rasse und Nationalität als Ausdruck christlicher Nächstenliebe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung caritativer Heime und Einrichtungen zur Aufnahme und Betreuung von kranken, hilfs- und/oder pflegebedürftigen Menschen durch eine andere regional ansässige steuerbegünstigte Körperschaft.

Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Stiftungsmitteln besteht nicht.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

II. Organ der Stiftung ( Verwaltungsrat )

Die Verwaltung der Stiftung liegt in den Händen eines Verwaltungsrates, der die Stiftung mit Sorgfalt eines Treuhänders ehrenamtlich verwaltet.

Der Verwaltungsrat ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 1 Mitglieder des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

1. ständige Mitglieder des Verwaltungsrates sind:

  • der jeweilige Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk Hadamar
  • der jeweilige Bürgermeister der Stadt Hadamar

2. nichtständige in den Verwaltungsrat entsandte Mitglieder sind:

  • ein vom Caritasverband für den Bezirk Limburg e.V. entsandtes und vom Verwaltungsrat der Stiftung bestätigtes Mitglied
  • ein vom Verwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk Hadamar entsandtes und vom Verwaltungsrat der Stiftung bestätigtes Mitglied

Beim Ausscheiden eines nichtständigen in den Verwaltungsrat entsandten Mitgliedes wird das Ersatzmitglied durch die jeweilige Institution bestimmt und vom Verwaltungsrat bestätigt. Die Bestätigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung des Verwaltungsrates.

3. nichtständige gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat wählt vier weitere nichtständige Mitglieder. Diese von dem Verwaltungsrat zu wählenden nichtständigen Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung des Verwaltungsrates.

§ 2 Vertretung der Stiftung

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt die Stiftung nach außen.
Sind sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so kann die Stiftung auch durch zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten werden.
Ein Dritter muss nicht prüfen, ob diese Voraussetzungen der Verhinderung gegeben sind. Dies ist nur eine Einschränkung im Innenverhältnis.
Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
Der Verwaltungsrat kann die Durchführung der laufenden Verwaltung durch Beschluss mit einer Mehrheit von dreiviertel einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung des Verwaltungsrates auf einen Dritten übertragen.

Im Innenverhältnis besteht für jede Vertretung der Stiftung die Bindung gegenüber den Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit nicht eine allgemeine Ermächtigung zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben besteht.

§ 3 Einladung und Beschlussfassung

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung – spätestens 3 Tage vor der Sitzung – schriftlich einberufen und zwar so oft eine Veranlassung dazu vorliegt oder wenn mindestens 4 Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Der Verwaltungsrat kann in einfachen Fällen auch im Umlaufverfahren beschließen, wenn niemand widerspricht.
Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und nach Genehmigung vom Vorsitzenden niederzuschreiben.

§ 4 Delegationsrecht des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat kann nach seiner Maßgabe Entscheidungen delegieren.
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Verwaltungsrat nicht delegieren:

  • Benennung der Vertreter für den Verwaltungsrat der Krankenhausgesellschaft St. Vincenz mbH,
  • wesentliche Aus- und Umgestaltung der Stiftung,
  • Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  • Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung,
  • Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken sowie Bestellung,
  • Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
  • sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung.

III. Stiftungsvermögen

Der Verwaltungsrat hat ein Verzeichnis des Stiftungsvermögens zu führen, das zu aktualisieren und von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Das Stiftungsvermögen ist in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt.

IV. Schlussbestimmungen

1. Sitz der Stiftung

Die Stiftung hat ihren Sitz in Hadamar.

2. Verfassungsänderung

Der Verwaltungsrat kann die Änderung der Satzung der Stiftung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschließen.

3. Auflösung der Stiftung/Vermögensanfall

Der Verwaltungsrat kann die Aufhebung der Stiftung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschließen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die katholische Kirchengemeinde Sankt Johannes Nepomuk Hadamar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unter Beachtung der letztwilligen Verfügung des Stifters und nach dieser Stiftungssatzung zu verwenden hat.
Die Neufassung der Stiftungssatzung der St. Anna Stiftung zu der am 04.08.2015 vom RP Giessen (AZ II 21-25d-04/11-(3)-4) genehmigten Fassung ist vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 10.07.2015 beschlossen worden. Sie tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.